Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Donatus, Aachen – Brand
§1
Friedhofszweck
(1) Die katholische Kirchengemeinde St. Donatus, Aachen-Brand betreibt in einem Teil der ehemaligen Erlöserkirche einen Begräbnisplatz für Urnenbeisetzungen (Columbarium). Es werden Einzel-, Doppel- und Familiengrabstätten zur Nutzung angeboten. In einer Einzelgrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. In einer Doppelgrabstätte dürfen maximal 2 Urnen, in einer Familiengrabstätte darf pro Platz eine Urne beigesetzt werden.
(2) Der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Donatus verwaltet das Columbarium und entscheidet über den Abschluss von Verträgen über Urnenbeisetzungen. Er kann die Verwaltung des Columbariums auf einen Ausschuss übertragen.
(3) Die Beisetzung findet nach den Regeln und durch Beauftragte der christlichen Kirchen statt. Die Zustimmung des Betreibers zu einer Bestattung setzt voraus, dass die Bestattung von einem Geistlichen oder einem anerkannten Vertreter (zuständig ist immer die Wohnortgemeinde) oder von einem Beauftragten einer Religionsgemeinschaft, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) ist, vorgenommen wird. Für eine Beisetzung ohne Gebet und Segen steht das Columbarium nicht zur Verfügung.
§2
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Die Beisetzung einer Urne ist bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1) Beerdigungsausweis, 2) Einäscherungsbescheinigung.
(2) Die Urnenbeisetzung ist nur nach Erwerb einer Urnengrabstätte, bzw. Abschluss eines Nutzungsvertrages möglich.
(3) In Absprache mit der Kirchengemeinde wird der Zeitpunkt der Urnenbeisetzung festgesetzt. Die Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
§3
Ruhezeit; Nutzungsdauer; Anwartschaft
(1) Die Ruhezeit / Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(2) Sie beginnt mit der Beisetzung und endet nach Ablauf der Ruhefrist.
(3) Bei Doppel- und Familiengrabstätten beginnt die Ruhefrist / Nutzungsdauer mit der Beisetzung des Letztverstorbenen.
(4) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist Nutzungsdauer verlängert werden. Das Entgelt für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt pro Kalenderjahr 1/20 der Gebühr, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zum Zeitpunkt der beantragten Verlängerung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit zu entrichten wäre. Im Übrigen gilt die jeweils geltende Gebührenordnung.
(5) Bereits zu Lebzeiten kann eine Anwartschaft auf eine Grabstätte entgeltlich erworben werden. Das Entgelt für die Anwartschaft beträgt pro Kalenderjahr 1/20 der Gebühr, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Dauer der Ruhezeit zu entrichten wäre. Es wird auf die Nutzungsgebühr nicht angerechnet. Im Übrigen gilt die jeweils geltende Gebührenordnung.
(6) Die Aschekapsel verbleibt nach Ablauf der Ruhefrist an einem würdigen Ort im Bereich des Columbariums.
§4
Belegungsplan
Die Belegung der einzelnen Urnenplätze mit Urnen obliegt dem Kirchenvorstand. Beim Erwerb eines Urnenplatzes ist nur die Wahl zwischen den zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbaren Plätzen möglich.
§5
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Totenasche aus dem Columbarium bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde und ist beim Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde St. Donatus zu beantragen. Sie ist nur zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Aufnahmegenehmigung des aufnehmenden Friedhofs vorliegt.
(3) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmen den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.
§6
Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten
(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstätte eingetragen werden müssen.
(2) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Urnengrabstätten, die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.
§7
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur gewerbsmäßigen Ausführung von Arbeiten im Columbarium der vorherigen Zulassung durch den Kirchenvorstand.
(2) Die erteilte Zulassung kann vom Kirchenvorstand jederzeit unter Angabe von Gründen entzogen werden. Ein Verstoß gegen die in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften stellt regelmäßig einen Entziehungsgrund dar.
(3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Columbarium verursachen.
§8
Gestaltungsvorschriften
Die Gestaltung der Urnen sowie die Form der Beisetzung und die Möglichkeit zum Aufstellen von Kerzen und Blumen wird durch die vom Kirchenvorstand erlassene Geschäftsordnung geregelt.
§9
Verhalten im Columbarium
(1) Besucher der Grabeskirche haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Lautes Sprechen, Musik, Rauchen, das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenführhunde), Fahrrädern, Getränken, Essen usw. ist verboten. Besondere Rücksichtnahme ist bei Trauerfeiern geboten.
(2) Kindern unter 12 Jahren ist der Besuch der Urnenbeisetzungsstätte nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet, es sei denn, sie wollen ein bestimmtes Grab besuchen.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde. Sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
(4) Alle Besucher haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kirchenvorstandes gestattet.
§10
Öffnungszeiten
(1) Das Columbarium ist während der an den Eingängen und im Internet bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Columbariums oder einzelner Teile des Columbariums vorübergehend untersagen.
§11
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem Teil des Columbariums abgehalten werden. Darüber befinden die Anmelder der Bestattung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Satzung in Abstimmung mit der Kirchengemeinde St. Donatus.
(2) Musik- und Gesangsdarbietungen im Columbarium bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Kirchengemeinde. Die Auswahl der Musiker und die Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(3) Das Nähere regelt die vom Kirchenvorstand erlassene Geschäftsordnung.
§12
Schließung und Entwidmung
(1) Das Columbarium kann durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Stadt Aachen für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits beigesetzter Urnen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Columbariums als Ruhestätte der Toten verloren. Die Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in eine andere von der Kirchengemeinde noch zu bestimmende Grabstätte umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Angehörigen bzw. den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
§13
Haftung
In allen Fällen, in denen die Kirchengemeinde aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§14
Gebühren
Für die Nutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Columbariums sind Gebühren gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten. Für dort nicht aufgeführte Leistungen gilt die Preisliste für sonstige Leistungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§15
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt auf Grund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 29.06.2015 und nach erteilter kirchenaufsichtsrechtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.