Columbarium St. Donatus

Geschäftsordnung

zur Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Donatus, Aachen-Brand

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Träger

Träger des Columbariums ist die katholische Kirchengemeinde St. Donatus, Aachen-Brand.

 

§ 2 Zweck des Columbariums

(1)  Das Columbarium dient der Beisetzung von Personen, die bereit sind, sich nach christlichem Ritus beerdigen zu lassen, sowie der  Beisetzung deren Ehepartner oder Kinder. 

(2)  Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

 

§ 3 Verwaltung des Columbariums

(1)  Das Columbarium wird von der katholischen Kirchengemeinde St. Donatus verwaltet. Sie kann die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte einem Dritten übertragen. 

(2) Bei der Verwaltung des Columbariums ist das geltende kirchliche sowie das staatliche Recht zu beachten. Es gilt die Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Donatus, Aachen-Brand sowie ergänzend diese Geschäftsordnung. Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen gilt der Wortlaut der Friedhofssatzung. 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 4 Öffnungszeiten

(1)  Das Columbarium ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. 

(2) Die Kirchengemeinde kann den Zugang zum Columbarium aus wichtigem Grund vorübergehend einschränken. Dies ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen das Columbarium nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten; es sei denn, sie wollen ein bestimmtes Grab besuchen.

 

§ 5 Verhalten im Columbarium

(1)  Jeder hat sich im Columbarium der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2)  Im Columbarium ist insbesondere nicht gestattet: 

  • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
  • Druckschriften – mit Ausnahme von Totenzetteln – zu verteilen oder zu verkaufen,
  • anlässlich einer Beisetzungsfeier gewerblich zu fotografieren oder zu filmen,
  • Tiere mitzubringen,
  • zu spielen und zu lärmen,
  • das Columbarium, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen.

Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Columbariums und der Friedhofssatzung und dieser Geschäftsordnung vereinbar sind. 

(3)  Den Anordnungen der Kirchengemeinde oder ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten.

 

§ 6 Gewerbetreibende

(1)  Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und diese Geschäftsordnung zu beachten. Auf Verlangen der Columbariumsverwaltung müssen Gewerbetreibende schriftlich erklären, dass sie sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Columbarium verursachen.

(2)  Gewerbliche Arbeiten im Columbarium dürfen nur während der von der Columbariumsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während der Dauer einer Beisetzung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen.

(3)  Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen im Columbarium nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Columbariumsverwaltung gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. 

Gewerbliche Geräte dürfen nicht im Kolumbarium gereinigt werden.

(4)  Bei Verstößen gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 kann die Kirchengemeinde das Vertragsverhältnis nach vorheriger schriftlicher Mahnung außerordentlich fristlos kündigen.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 7 Bestattungstermine

(1)  Bestattungstermine werden von der Columbariumsverwaltung festgesetzt. Terminwünsche sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes bei der Columbariumsverwaltung anzumelden. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. 

(2)  Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen.

 

§ 8 Beschaffenheit der Urnen

(1) Urnen aus zersetzbarem Material sind nicht zulässig.

(2)  Urnen dürfen nicht in einer Weise beschaffen sein, dass sie geeignet sind, die Umwelt zu beeinträchtigen. 

(3)  Die Größe der Urnen darf ein Maß von 21,5 cm x 29 cm x 24 cm (Breite x Höhe x Tiefe) nicht überschreiten.

 

§ 9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

(2)  Der Lauf der Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

(3)  Nach Ablauf der Ruhezeit verbleibt die Asche in der Aschekapsel an einem würdigen Ort auf dem Gelände des Columbariums.

 

§ 10 Umbettungen

(1)  Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Totenasche bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen  Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Der Antragsteller erklärt, dass alle Familienangehörigen mit der Umbettung einverstanden sind.

(3) Die Ruhefrist und die Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(4) Sämtliche Kosten und Gebühren für die Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.

(5) Bei Umbettung in eine größere oder teurere Grabstätte sind die Mehrkosten zu zahlen. Bei Umbettung in eine preiswertere Grabstätte wird kein Geld erstattet.

 

IV. Urnengrabstätten und Nutzungsrechte

 

§ 11 Urnengrabstätten

Die Urnengrabstätten bestehen aus einer Urnenkammer, die mit einer vergoldeten Verschlussplatte verschlossen wird.  Die Verschlussplatte kann mit Ziffern und Buchstaben gestaltet werden. 

 

§ 12 Nutzungsrecht

(1)  An einer Urnengrabstätte, deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, kann jederzeit auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2)  Das Nutzungsrecht entsteht mit Abschluss des Nutzungsvertrages. Mit dem Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte geht diese nicht in das Eigentum des Nutzungsberechtigen oder sonstiger Dritter über. An Urnengrabstätten können Rechte nur nach der Friedhofssatzung und dieser Geschäftsordnung in Verbindung mit der Gebührenordnung und dem abzuschließenden Nutzungsvertrag erworben werden.

(3)  Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes.

(4)  Der Nutzungsberechtigte hat der Columbariumsverwaltung jede Änderung der Anschrift umgehend mitzuteilen.

 

§ 13 Dauer des Nutzungsrechts

Ein Nutzungsrecht wird jeweils für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

 

§ 14 Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit

(1)  Nach Ablauf der Ruhezeit fällt die Urnengrabstätte  an die Kirchengemeinde zu deren freier Verwendung zurück, es sei denn, dass der Nutzungsberechtigte einen Antrag auf  Verlängerung des Nutzungsrechts  gestellt hat. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit besteht nicht.

(2) Auf den Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen.

 

§ 15 Übertragung des Nutzungsrechts

(1) Ein bereits zu Lebzeiten erworbenes Nutzungsrecht kann vom Nutzungsberechtigten an einen Angehörigen übertragen werden, wenn der Nutzungsberechtigte seinen Wohnsitz nach Erwerb des Nutzungsrechts auf einen Ort außerhalb von Aachen und Umgebung verlegt. Vor der Übertragung ist die vorherige Zustimmung der Kirchengemeinde einzuholen, die nur aus  wichtigem Grund versagt werden darf.

(2)  Das Nutzungsrecht fällt entschädigungslos an die Kirchengemeinde zu deren  freier Verwendung zurück, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nutzungsrecht übernimmt.

 

§ 16 Rückgabe eines Nutzungsrechts

Das Nutzungsrecht an einer noch nicht belegten Urnengrabstätte kann jederzeit zurückgegeben werden. Jede Rückgabe erfolgt, vorbehaltlich zu zahlender Gebühren für die Anwartschaft, entschädigungslos.

 

§ 17 Erlöschen des Nutzungsrechts

Die Urnengrabstätte fällt mit Erlöschen des Nutzungsrechts entschädigungslos an die Kirchengemeinde zu deren freier Verwendung zurück. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen.

 

V. Gestaltung der Urnengrabstätten

 

§ 18 Urnengrabgestaltung

(1)  Die Gestaltung der Urnengrabstätten im Columbarium ist einheitlich und wird durch die Kirchengemeinde vorgegeben. Die Urnenkammer wird durch eine vergoldete Platte verschlossen. Auf der vergoldeten Platte stehen jeweils Vor- und Nachnamen der Verstorbenen und das Geburts- und Sterbedatum. Bei Geistlichen wird zusätzlich das Weihedatum angegeben und, wenn gewünscht, bei Eheleuten das Eheschließungsdatum.

(2)  Vom Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr für die Beschriftung und die Anlieferung der vergoldeten Platte zu entrichten. Sie richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.

(3)  Die Platte bleibt im Eigentum der Kirchengemeinde.

 

§ 19 Urnengrabschmuck

(1)  Zur Feier der Beisetzung ist das Niederlegen von Kränzen und Schnittblumen an der Urnengrabstätte gestattet. Diese werden je nach Zustand von der Columbariumsverwaltung entfernt. Das Aufstellen zusätzlichen Blumenschmucks durch den Bestatter ist von der Columbariumsverwaltung zu genehmigen. Außer in den Fällen des Abs. 4 ist das Aufstellen von Kerzen und Leuchtern nicht gestattet.

(2) Während der Nutzungszeit dürfen am Urnengrab an den vorgesehenen Stellen Blumen niedergelegt angebracht werden. Das Aufstellen von Vasen ist im gesamten Columbarium untersagt.

(3) Das Niederlegen oder Anbringen von sonstigem Grabschmuck ist untersagt.

(4) Kerzen dürfen aus Sicherheitsgründen nur innerhalb der Kerzennischeauf den vorgesehenen Kerzentabletts und Kerzenständern aufgestellt werden. Dafür sind nur die dort angebotenen Kerzen zu verwenden.

 

VI. Leichenhalle, Trauerfeiern und Beisetzung

 

§ 20 Leichenhalle

Die Kirchengemeinde unterhält keine eigene Leichenhalle. Vor der Einäscherung müssen deshalb die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden.

 

§ 21 Trauerfeier und Beisetzung

(1) Die Pfarrgemeinde St. Donatus kann keine Bestattungen übernehmen von Personen, die nicht zur Pfarrgemeinde gehören.

(2) Das Columbarium kann keine Geistlichen oder bischöfliche Beauftragte zum Beerdigungsdienst stellen.

(3) Es gibt folgende Möglichkeiten der Beisetzung:

  • Exequien (Heilige Messe) oder Trauerfeier in der Heimatgemeinde, anschließend Beisetzung im Columbarium.
  • Exequien (Hl. Messe) oder Trauerfeier in St. Donatus oder der Kapelle des Marienheimes, anschließend Beisetzung im Columbarium.
  • Exequien (Heilige Messe) oder Trauerfeier in der Kirche des Columbariums, anschließend Beisetzung.

(4) Exequien oder Trauerfeiern in der jeweiligen Heimatgemeinde werden von den dort zuständigen Geistlichen oder zum Beerdigungsdienst Beauftragten gefeiert.

(5) Exequien oder Trauerfeiern im Columbarium von Verstorbenen, die nicht aus der Pfarrgemeinde St. Donatus stammen, werden vom Heimatgeistlichen oder von den dort zum Beerdigungsdienst Beauftragten gefeiert.

(6) Exequien oder Trauerfeiern im Columbarium dürfen nur von katholischen Geistlichen, den vom Bischof von Aachen beauftragten Beerdigungshelfern oder von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Aachen (ACK) gefeiert werden.

(7) Die Zeiten der Exequien, Trauerfeiern oder und Beerdigungen werden vom Träger des Columbariums festgelegt.

(8) Es gibt die Möglichkeit von Sozialbegräbnissen in der Cäcilienkapelle auf der ehemaligen Orgelbühne. Hier findet die Verabschiedung im Columbarium statt. Ein Betreten der Cäcilienkapelle ist nicht möglich. Im Columbarium werden die Namen der Verstorbenen aufgeführt.

 

VII. Verarbeitung personenbezogener Daten

 

§ 22 Datenverarbeitung

(1)  Die Kirchengemeinde ist berechtigt, Namen, Geburtsdaten sowie Anschriften der Nutzungsberechtigten und Urnengrabstättenerwerber u. a. für das Bestattungsbuch sowie das Verzeichnis der Urnengrabstätten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Die Kirchengemeinde wird hierbei die Vorgaben zum Datenschutz vollumfänglich berücksichtigen. 

 

VIII. Schlussvorschriften

 

§ 23 Bestattungsbuch und Verzeichnis der Urnengrabstätten

(1)  Die Columbariumsverwaltung führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag, der Tag der Bestattung sowie die genaue Bezeichnung der Urnengrabstätte eingetragen werden.

(2)  Die Columbariumsverwaltung führt ein Verzeichnis der Urnengrabstätten, der Nutzungsrechte, der Beigesetzten und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.

 

§ 24 Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Columbariums, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nicht etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung des Columbariums und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Verwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung des Columbariums zu entrichten.

 

§ 26 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 12.06.2016 in Kraft.

 

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